BGE 113 V 109). Es muss im Einzelfall bedacht werden, welche Methode oder welche Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., S. 31 N 90). Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, systematische, historische, geltungszeitliche und teleologische Auslegungsmethode (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O. S. 31 N 90; Tschannen/Zimmerli, a.a.O, § 25 N 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen.