BGE 113 V 109 mit weiteren Hinweisen). Ergeht der Rechtssinn einer Norm nicht aus dem gewöhnlichen Sprachsinn des Normwortlauts, muss der Rechtssinn der Norm ermittelt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass selbst das Vorliegen eines "klaren" Wortlauts mit Argumenten bestätigt werden muss, was Auslegung voraussetzt. Dies geschieht mittels der klassischen Auslegungselemente, welche alle in gleicher Weise zu berücksichtigen sind (sog. "Methodenpluralismus") (vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 25 N 3; BGE 114 Ia 196; BGE 113 V 109).