Nach Prüfung des Sachverhaltes und des Antrages der Steuerverwaltung kam der Präsident des Steuergerichts zum Schluss, dass es sich beim vorliegenden Rekurs um die Prüfung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weshalb der Fall gemäss § 129 Abs. 4 StG dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen wird. Da auch die Übrigen in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 4. Es stellt sich somit die Frage, ob die Bestimmung von § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG eine genügende gesetzliche Grundlage im übergeordneten Recht, d.h. in § 29 Abs. 1 lit. a StG, findet.