Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 stellte die Steuerverwaltung sinngemäss den Antrag, den vorliegenden Rekurs dem Fünfergremium zu übertragen, da die Beurteilung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei und eine Praxisänderung zur Folge haben könnte. c) Nach Prüfung des Sachverhaltes und des Antrages der Steuerverwaltung kam der Präsident des Steuergerichts zum Schluss, dass es sich beim vorliegenden Rekurs um die Prüfung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weshalb der Fall gemäss § 129 Abs. 4 StG dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen wird.