3. a) Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. b) Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 stellte die Steuerverwaltung sinngemäss den Antrag, den vorliegenden Rekurs dem Fünfergremium zu übertragen, da die Beurteilung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei und eine Praxisänderung zur Folge haben könnte. c)