2. Vorliegend ist umstritten, ob die Steuerverwaltung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz vom 22. Oktober 1974 (VO zum StG) den von der Rekurrentin geltend gemachten Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zu Recht verweigert hat, indem sie unter Berufung auf die besagte Verordnung geltend machte, dass der Abzug für Mehrkosten der Verpflegung nur zulässig sei, wenn die Steuerpflichtige mit Angehörigen, für die sie sorge, in gemeinsamem Haushalt lebe. 3. a)