§ 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung nur Personen, welche mit Angehörigen, für die sie sorgen, im gemeinsamen Haushalt lebten, zugestanden werden könnten. Auf die weiteren Argumente der Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. 2. Vorliegend ist umstritten, ob die Steuerverwaltung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit.