Die Tatsache, dass der Abzug abweichend von der direkten Bundessteuer systematisch versagt werde, zeige offenkundig und klar die Harmonisierungswidrigkeit der Bestimmung bzw. der Anwendung derselben. Anders sei die Differenz nicht zu erklären, da Rechtsbegriffe harmonisierungskonform zu definieren und unbestimmte Rechtsbegriffe entsprechend auszulegen seien. Aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen bestehe kein Raum für eine generelle einschränkende Anwendung. 5. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der hauptsächlichen Begründung, dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit.