b DBG sowie Art. 6 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993. Die Rekurrentin erfülle die Voraussetzungen für den Steuerabzug. Weiter sei der von der Steuerverwaltung angewandte § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz harmonisierungswidrig, weshalb gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG die bundesrechtlichen Bestimmungen direkt Anwendung zu finden hätten. Die Tatsache, dass der Abzug abweichend von der direkten Bundessteuer systematisch versagt werde, zeige offenkundig und klar die Harmonisierungswidrigkeit der Bestimmung bzw. der Anwendung derselben.