Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei abweichend auf Fr. 67'546.-- festzusetzen und 2. Unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie aus, dass seit Inkrafttreten des StHG die Kantone nur noch in den Bereichen der Tarife und der Sozialabzüge frei seien. Das StHG und der Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung liessen ansonsten keine von der Bundesregelung abweichende Legiferierungen mehr zu. Die Berufsunkosten fielen in den Anwendungsbereich von Art. 9 StHG und damit mittelbar unter Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG sowie Art.