Diese Voraussetzung erfülle die Pflichtige nicht, da sie alleinstehend sei, weshalb ihr ein diesbezüglicher Abzug nicht zustehe. Ausserdem handle es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Praxislösung, sondern sei in der Verordnung zum Steuergesetz geregelt. 4. Mit Schreiben vom 17. April 2008 erhob die Vertreterin der Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung Rekurs mit den Begehren, 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei abweichend auf Fr. 67'546.-- festzusetzen und 2. Unter o/e-Kostenfolge.