Die Steuerverwaltung hiess den Einsprache-Entscheid vom 19. März 2008 teilweise gut, indem sie den Eigenmietwert reduzierte und den Unterstützungsabzug gewährte. Den von der Vertreterin der Pflichtigen monierte Verpflegungsmehraufwand wies die Steuerverwaltung mit der Begründung ab, den Abzug für den Verpflegungsmehraufwand könnten bei der Staatssteuer nur diejenigen Steuerpflichtigen vornehmen, die mit Angehörigen, für die sie sorgen müssten, in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Diese Voraussetzung erfülle die Pflichtige nicht, da sie alleinstehend sei, weshalb ihr ein diesbezüglicher Abzug nicht zustehe.