Bezüglich des Abzuges für Mehrkosten der Verpflegung führte sie als Begründung im Wesentlichen an, dass die Praxis der Steuerverwaltung, wonach für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung weitere Familienmitglieder vorausgesetzt würden, harmonisierungswidrig sei und der vertikalen Steuerharmonisierung widerspreche. Da dem Kanton nur noch in den Bereichen der Tarife und Sozialabzüge Autonomie zukomme, sei offenkundig, dass die Ungleichbehandlung auf Stufe Kanton im Vergleich zum Bund nicht haltbar sein könne. 3. Die Steuerverwaltung hiess den Einsprache-Entscheid vom 19. März 2008 teilweise gut, indem sie den Eigenmietwert reduzierte und den Unterstützungsabzug gewährte.