2. Dagegen erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. Februar 2008 Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2008 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei gemäss Selbstdeklaration festzulegen. Bezüglich des Abzuges für Mehrkosten der Verpflegung führte sie als Begründung im Wesentlichen an, dass die Praxis der Steuerverwaltung, wonach für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung weitere Familienmitglieder vorausgesetzt würden, harmonisierungswidrig sei und der vertikalen Steuerharmonisierung widerspreche.