Durch die Regelung in § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird demnach die Abzugsmöglichkeit für unselbständig Erwerbstätige, welche nicht mit Angehörigen in einem Haushalt leben, für die sie zu sorgen haben eingeschränkt und ihnen der Abzug der Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung verwehrt. Auf Verordnungsebene wurde damit ein neues materielles Kriterium eingeführt, was auf dieser Stufe jedoch nicht zulässig ist, da es nicht bereits in einem Gesetz im formellen Sinne umschrieben ist. (Mit Urteil vom 29. Juli 2009 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 11. Juli 2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.