Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 11. Juli 2008 (064/2008) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist. Durch die Regelung in § 3 Abs. 1 lit.