{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2008_2008-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=94159a65-5459-4907-b3da-62922dbeae64&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "90580a3f9e95324d124071ac2fb617f3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2008_2008-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78aff903-e1d0-4128-b6bc-4abcaf9bc0d6", "Checksum": "87d978099d730c56121777472da37385"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["064/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:01", "Checksum": "bc3dee676af39d93d77681536a2cc200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 11.07.2008 064/2008\nRegeste:\nMehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist.\n\n\nd) Die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, müssen in einem Gesetz im formellen Sinne umschrieben sein. Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) muss im Abgaberecht bezüglich dieser letzten Voraussetzung das Gesetz selbst in den Grundzügen den Kreis der Steuerpflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage festlegen (BGE 120 Ia 1, S. 3 ff.; Häfelin/Haller, a.a.O., S. 554 N 1873). Was für die Auferlegung von Abgabepflichten gilt, muss analog auch für deren Relativierung, also insbesondere für die Bestimmungen über die Abzüge, gelten. § 29 Abs. 1 lit. a StG hält fest, dass unselbständig Erwerbstätige die Erwerbsunkosten, wie unter anderem die Mehrkosten der Verpflegung, von den steuerbaren Einkünften abziehen können. Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung geht es klar um die Abzugsfähigkeit von Erwerbsunkosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit eines Pflichtigen. Die Bestimmung \"der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt\" kann denn auch nur bedeuten, dass der Regierungsrat diese \"Begriffe\" konkretisieren darf. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG statuiert er jedoch ein neues Kriterium. Dadurch, dass der Pflichtige mit Angehörigen, für die er sorgt, in einem Haushalt leben muss, wurde ein zusätzliches Kriterium verlangt, welches dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung von § 29 Abs. 1 lit. a StG nicht entnommen werden kann. Es wurde eine Voraussetzung geschaffen, deren Fehlen das im StG statuierte Recht von unselbständig Erwerbstätigen auf Abzug der Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung untergehen lässt. Damit wurde eine neue Hürde eingeführt, die über die Zulassung einer grundsätzlich im Steuergesetz gewährten Abzugsmöglichkeit entscheidet und die im Steuergesetz als solche nicht vorgesehen ist. Auf Verordnungsebene wurde damit ein neues materielles Kriterium eingeführt, was auf dieser Stufe jedoch nicht zulässig ist, da es nicht bereits in einem Gesetz im formellen Sinne umschrieben ist. Es fehlt somit an den vom Bundesgericht und von der Lehre verlangten Anforderungen an eine zulässige Delegation (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, a.a.O. E. 7.4.2).\n8. Abschliessend gilt es zu beachten, dass der Vorbehalt eines formellen Gesetzes im Abgaberecht strikt ist. Das Wesentliche hat in einem Gesetz zu stehen. Wie hiervor dargelegt, wird mit dem in § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG statuierten Kriterium, dass Steuerpflichtige, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamem Haushalt leben, eine neue Hürde eingeführt, die über die Zulassung einer grundsätzlich im Steuergesetz gewährten Abzugsmöglichkeit entscheidet und die im Steuergesetz als solche nicht vorgesehen ist. Auch wenn nicht ohne Not in die Rechtsetzungskompetenz eingegriffen wird, so sagt die herrschende Lehre dennoch, dass im Abgabe- und Steuerrecht die Rechte der Privaten höher zu gewichten sind (vgl. Urteil des Kantonsgericht, a.a.O., E. 9). Ausserdem ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung von § 29 Abs. 1 lit. a StG klar ist und somit keine Zweifel über deren Anwendbarkeit besteht.\n9. Entgegen der Meinung der Steuerverwaltung bilden die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Es dürfte wohl unbestritten sein, dass diese Kosten keine Gewinnungskosten im engeren Sinne darstellen. Es handelt sich um Aufwendungen, die mit der Berufsausübung nur mittelbar zusammenhängen. Dennoch sind sie unter die zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StHG zu subsumieren. Die Abziehbarkeit dieser Auslagen entspricht dem in Bund und Kantonen gewachsenen Recht und nichts spricht dafür, dass der Steuerharmonisierungsgesetzgeber diese allgemeine als abziehbar geltenden Verpflegungskosten inskünftig nicht mehr zum Abzug zulassen will. So sind sie zu Recht auch in Art. 26 DBG als Berufsunkosten aufgeführt (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel 2002, Art. 9 StHG N 17).\nAufgrund der ausgeführten Erwägungen ist der Rekurs demnach gutzuheissen. Da die Steuerpflichtige gemäss Lohnausweisen über keine Möglichkeit einer Kantinenverpflegung verfügt, wird die Steuerverwaltung angewiesen, den geltend gemachten Abzug für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzulassen und das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 67'546.-- festzusetzen.\n10. (…)\nEntscheid Nr. 064/2008 vom 11. Juli 2008"}