{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2008_2008-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=94159a65-5459-4907-b3da-62922dbeae64&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "90580a3f9e95324d124071ac2fb617f3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2008_2008-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78aff903-e1d0-4128-b6bc-4abcaf9bc0d6", "Checksum": "87d978099d730c56121777472da37385"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["064/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:01", "Checksum": "bc3dee676af39d93d77681536a2cc200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 11.07.2008 064/2008\nRegeste:\nMehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist.\n\n\na) Die Auslegung von Normen des Verwaltungsrechts erfolgt gemäss den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 42 N 216). Es wird in erster Linie am Wortlaut der Norm angeknüpft. Die sog. grammatikalische Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Auslegung, d.h. das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (BGE 123 V 317 E. 4; BGE 116 II 415 E. 5b; BGE 114 Ia 196; BGE 113 V 109 mit weiteren Hinweisen). Ergeht der Rechtssinn einer Norm nicht aus dem gewöhnlichen Sprachsinn des Normwortlauts, muss der Rechtssinn der Norm ermittelt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass selbst das Vorliegen eines \"klaren\" Wortlauts mit Argumenten bestätigt werden muss, was Auslegung voraussetzt. Dies geschieht mittels der klassischen Auslegungselemente, welche alle in gleicher Weise zu berücksichtigen sind (sog. \"Methodenpluralismus\") (vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 25 N 3; BGE 114 Ia 196; BGE 113 V 109). Es muss im Einzelfall bedacht werden, welche Methode oder welche Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., S. 31 N 90). Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, systematische, historische, geltungszeitliche und teleologische Auslegungsmethode (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O. S. 31 N 90; Tschannen/Zimmerli, a.a.O, § 25 N 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht bzw. dem zur Entscheidung berufenen Organ allerdings nicht nach ihren eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist (vgl. BGE 128 I 40 f. E. 3b).\nb) Entsprechend der oben dargestellten Auslegungsmethodik ist deshalb zu prüfen, ob der Wortlaut der Bestimmungen im StG und in der Verordnung zum StG \"klar\" ist. Der entscheidende Passus in § 29 Abs. 1 lit. a StG lautet: \"Von den steuerbaren Einkünften werden bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, […] abgezogen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.\"Das Gesetz lässt für unselbständig Erwerbstätige den Abzug der Erwerbsunkosten zu und fügt in einer beispielhaften Aufzählung an, welche Kosten abziehbar sind, wobei unter anderem die Mehrkosten der Verpflegung erwähnt werden. Die Regelung bezüglich des Umfangs der Erwerbsunkosten wird dem Regierungsrat delegiert. In der Verordnung zum StG werden in § 3 Abs. 1 lit. b die Abzüge der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung folgendermassen geregelt: \"Steuerpflichtige, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamem Haushalt leben, 14 Fr. für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung 3'000 Fr. pro Jahr. […].\" Der Regierungsrat nimmt einerseits seinen Auftrag wahr und regelt den Umfang der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, indem er Abzugspauschalen betragsmässig festlegt. Andererseits, und das ist das Entscheidende, wird ein neues, zusätzliches Kriterium eingefügt: Der Abzug darf nur von unselbständig Erwerbstätigen geltend gemacht werden, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamen Haushalt leben. Damit wird eine neue Hürde eingeführt, die über die Zulassung einer grundsätzlich im StG gewährte Abzugsmöglichkeit entscheidet. Entsprechend den Ausführungen in Ziffer 5a und b handelt es sich damit nicht um eine Vollziehungsverordnung, da Ansprüche die das höherrangige Gesetz schafft, für einen bestimmten Adressatenkreis wieder beseitigt werden.\n7. Der Erlass einer gesetzesvertretende Verordnung bedarf einer Rechtsetzungsdelegation, wobei die oben aufgeführten Voraussetzungen und insbesondere die Grenzen der Gesetzesdelegation zu beachten sind (vgl. Ziffer 5b). Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob die Exekutive (Regierungsrat) befugt war, eine gesetzesvertretende Norm zu erlassen.\na) Die Gesetzesdelegation darf durch das kantonale Recht, respektive die Kantonsverfassung nicht ausgeschlossen sein. Gemäss § 74 Abs. 2 KV kommt dem Regierungsrat die Kompetenz zu, Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge zu erlassen, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist. Die Rechtssetzungsdelegation in § 29 Abs. 1 lit. a StG ist somit rechtsgültig.\nb) Die Delegationsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. Die Delegation ist in § 29 Abs. 1 lit. a, letzter Satz StG enthalten. Das StG ist ein Gesetz im formellen Sinn, somit ist diese Voraussetzung erfüllt.\nc) Die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken. Somit wird vermieden, dass der Exekutive ganze Rechtsgebiete im Sinne einer Blankodelegation weitergereicht werden (Tschannen/Zimmerli, a.a.O, § 19 N 35). § 29 Abs. 1 lit. a StG regelt die Abzüge der unselbständig Erwerbstätigen bei Erwerbsunkosten. Damit ist die Materie genügend bestimmt."}