{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2008_2008-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=94159a65-5459-4907-b3da-62922dbeae64&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "90580a3f9e95324d124071ac2fb617f3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2008_2008-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78aff903-e1d0-4128-b6bc-4abcaf9bc0d6", "Checksum": "87d978099d730c56121777472da37385"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["064/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:01", "Checksum": "bc3dee676af39d93d77681536a2cc200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 11.07.2008 064/2008\nRegeste:\nMehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist.\n\n\n1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.\n2. Vorliegend ist umstritten, ob die Steuerverwaltung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz vom 22. Oktober 1974 (VO zum StG) den von der Rekurrentin geltend gemachten Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zu Recht verweigert hat, indem sie unter Berufung auf die besagte Verordnung geltend machte, dass der Abzug für Mehrkosten der Verpflegung nur zulässig sei, wenn die Steuerpflichtige mit Angehörigen, für die sie sorge, in gemeinsamem Haushalt lebe.\n3. a) Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt.\nb) Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 stellte die Steuerverwaltung sinngemäss den Antrag, den vorliegenden Rekurs dem Fünfergremium zu übertragen, da die Beurteilung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei und eine Praxisänderung zur Folge haben könnte.\nc) Nach Prüfung des Sachverhaltes und des Antrages der Steuerverwaltung kam der Präsident des Steuergerichts zum Schluss, dass es sich beim vorliegenden Rekurs um die Prüfung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weshalb der Fall gemäss § 129 Abs. 4 StG dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen wird.\nDa auch die Übrigen in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.\n4. Es stellt sich somit die Frage, ob die Bestimmung von § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG eine genügende gesetzliche Grundlage im übergeordneten Recht, d.h. in § 29 Abs. 1 lit. a StG, findet. Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV) hält in § 36 Abs. 1 fest, dass die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden darf. Daraus ergibt sich, dass gesetzesvertretende Bestimmungen grundsätzlich nicht zulässig sind. Ergänzende Bestimmungen von geringerer Bedeutung können dagegen grundsätzlich auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht BL, [KGE VV] vom 18. Juli 2007, E. 4.1, publ. in Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] Band XVIII, S. 604 f.).\n5. Massgebend für die Beurteilung, ob einegenügende Rechtsgrundlage bezüglich der Kompetenz der verordnenden Behördevorliegt, ist die Unterscheidung zwischen Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretende Verordnungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2005, S. 27 f. N 143).\na) Vollziehungsverordnungen führen die Regelungen des Gesetzes durch Detailvorschriften näher aus, um damit die Vollziehung des Gesetzes zu ermöglichen. Sie beruhen auf der allgemeinen von der Verfassung eingeräumten Vollzugskompetenz (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, S. 548 N 1857). Sie dürfen nur dem durch das Gesetz geschaffenen Rahmen entsprechend die im Gesetz gegebenen Richtlinien ausfüllen, nicht ergänzen, insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, S. 27 N 138). Vollziehungsverordnungen haben sich auf sekundäres Recht zu beschränken, namentlich dürfen sie Ansprüche, die das Gesetz schafft, nicht wieder beseitigen (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 14 N 22).\nb) GesetzesvertretendeVerordnungen enthalten Regelungen, die ebenso gut im Gesetz selbst enthalten sein könnten und nicht erst zum Zweck des Gesetzesvollzugs aufgestellt werden müssen. Sie beruhen auf einer Ermächtigung durch das Gesetz, das in bestimmten Belangen von einer vollständigen materiellen Regelung absieht (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O, S. 548 N 1857). Derartige Verordnungen fügen der weitmaschigen, sich auf das Grundsätzliche beschränkenden Regelung im Gesetz neue Normen hinzu. Voraussetzung für den Erlass solcher Verordnungen ist demnach eine Rechtssetzungsdelegation durch ein formelles Gesetz. Die Voraussetzungen und die Grenzen der Gesetzesdelegation sind dabei zu beachten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 27 N 136 f). Gemäss Rechtsprechung ist die Delegation der Rechtssetzungsbefugnis an die Exekutive erlaubt, sofern kumulativ vier Bedingungen erfüllt sind. Demnach darf die Gesetzesdelegation nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen sein. Die Delegationsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. Sie muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, müssen in einem Gesetz im formellen Sinne umschrieben sein (vgl. BGE 118 Ia 305 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. S. 85 N 404 ff.; Tschannen/Zimmerli, a.a.O, § 19 N 35; Urteil des Kantonsgerichts, a.a.O., E. 4.2.2).\n6. Es bedarf der Auslegung der höherrangigen Norm (§ 29 Abs. 1 lit. a StG) als auch der untergeordneten Norm (§ 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG), um zu ermitteln, ob es sich bei letzterer um eine gesetzesvertretende oder eine gesetzesvollziehende Bestimmung handelt."}