{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2008_2008-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=94159a65-5459-4907-b3da-62922dbeae64&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "90580a3f9e95324d124071ac2fb617f3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2008_2008-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78aff903-e1d0-4128-b6bc-4abcaf9bc0d6", "Checksum": "87d978099d730c56121777472da37385"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["064/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 11.07.2008 064/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:01", "Checksum": "bc3dee676af39d93d77681536a2cc200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 11.07.2008 064/2008\nRegeste:\nMehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 11. Juli 2008 (064/2008)\nMehrkosten für auswärtige Verpflegung bilden nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen aufgrund ausdrücklicher Regelungen abziehbare Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird gemäss dem kantonalen Steuergesetz in § 29 StG durch den Regierungsrat näher geregelt. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird eine Differenzierung in Form eines neuen Kriteriums vorgenommen, welche im Steuergesetz in § 29 Abs. 1 lit. a StG und somit auf Gesetzesebene nicht vorgesehen ist. Durch die Regelung in § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG wird demnach die Abzugsmöglichkeit für unselbständig Erwerbstätige, welche nicht mit Angehörigen in einem Haushalt leben, für die sie zu sorgen haben eingeschränkt und ihnen der Abzug der Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung verwehrt. Auf Verordnungsebene wurde damit ein neues materielles Kriterium eingeführt, was auf dieser Stufe jedoch nicht zulässig ist, da es nicht bereits in einem Gesetz im formellen Sinne umschrieben ist.\n(Mit Urteil vom 29. Juli 2009 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 11. Juli 2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)\n08-64 Verpflegungsmehrkosten\nSachverhalt:\n1. Die Pflichtige wohnt seit dem 1. Juni 2006 mit ihrem Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt in A.. Mit definitiver Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2006 vom 24. Januar 2008 wurde der Pflichtigen u.a. der geltend gemachte Abzug für Mehrkosten der Verpflegung in Höhe von Fr. 3'000.-- mit der Bemerkung \"Abzug nur für Steuerpflichtige, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamem Haushalt leben\" gestrichen.\n2. Dagegen erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. Februar 2008 Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2008 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei gemäss Selbstdeklaration festzulegen. Bezüglich des Abzuges für Mehrkosten der Verpflegung führte sie als Begründung im Wesentlichen an, dass die Praxis der Steuerverwaltung, wonach für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung weitere Familienmitglieder vorausgesetzt würden, harmonisierungswidrig sei und der vertikalen Steuerharmonisierung widerspreche. Da dem Kanton nur noch in den Bereichen der Tarife und Sozialabzüge Autonomie zukomme, sei offenkundig, dass die Ungleichbehandlung auf Stufe Kanton im Vergleich zum Bund nicht haltbar sein könne.\n3. Die Steuerverwaltung hiess den Einsprache-Entscheid vom 19. März 2008 teilweise gut, indem sie den Eigenmietwert reduzierte und den Unterstützungsabzug gewährte. Den von der Vertreterin der Pflichtigen monierte Verpflegungsmehraufwand wies die Steuerverwaltung mit der Begründung ab, den Abzug für den Verpflegungsmehraufwand könnten bei der Staatssteuer nur diejenigen Steuerpflichtigen vornehmen, die mit Angehörigen, für die sie sorgen müssten, in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Diese Voraussetzung erfülle die Pflichtige nicht, da sie alleinstehend sei, weshalb ihr ein diesbezüglicher Abzug nicht zustehe. Ausserdem handle es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Praxislösung, sondern sei in der Verordnung zum Steuergesetz geregelt.\n4. Mit Schreiben vom 17. April 2008 erhob die Vertreterin der Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung Rekurs mit den Begehren, 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei abweichend auf Fr. 67'546.-- festzusetzen und 2. Unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie aus, dass seit Inkrafttreten des StHG die Kantone nur noch in den Bereichen der Tarife und der Sozialabzüge frei seien. Das StHG und der Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung liessen ansonsten keine von der Bundesregelung abweichende Legiferierungen mehr zu. Die Berufsunkosten fielen in den Anwendungsbereich von Art. 9 StHG und damit mittelbar unter Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG sowie Art. 6 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993. Die Rekurrentin erfülle die Voraussetzungen für den Steuerabzug. Weiter sei der von der Steuerverwaltung angewandte § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz harmonisierungswidrig, weshalb gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG die bundesrechtlichen Bestimmungen direkt Anwendung zu finden hätten. Die Tatsache, dass der Abzug abweichend von der direkten Bundessteuer systematisch versagt werde, zeige offenkundig und klar die Harmonisierungswidrigkeit der Bestimmung bzw. der Anwendung derselben. Anders sei die Differenz nicht zu erklären, da Rechtsbegriffe harmonisierungskonform zu definieren und unbestimmte Rechtsbegriffe entsprechend auszulegen seien. Aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen bestehe kein Raum für eine generelle einschränkende Anwendung.\n5. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der hauptsächlichen Begründung, dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Steuergesetz die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung nur Personen, welche mit Angehörigen, für die sie sorgen, im gemeinsamen Haushalt lebten, zugestanden werden könnten. Auf die weiteren Argumente der Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:"}