Da die Kontaktaufnahme erst nach der Ankündigung des Nach- und Strafsteuerverfahrens erfolgte, liegt auch keine Selbstanzeige im Sinne von Art. 175 Abs. 3 DBG vor, denn eine solche muss bei den Steuerbehörden eintreffen, bevor diese von der Steuerhinterziehung Kenntnis haben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., 175 N 118). c) In Würdigung der gesamten Umstände sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der Regelbusse zulassen würden. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Pflichtigen das Gericht nicht vom fehlenden Vorsatz überzeugen konnten und somit der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG gegeben ist.