Die gesamten Umstände, insbesondere die mehrfache Wiederholung der Unterlassung, lassen nur darauf schliessen, dass die Pflichtigen bewusst auf eine Selbstdeklaration verzichtet hatten. Spätestens nach der Durchsicht der ersten amtlichen Veranlagungsverfügung hätten sie sehen müssen, dass unter der Position Einkommen Ehefrau kein Betrag eingesetzt wurde. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Verhalten der Steuerpflichtigen als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu qualifizieren. 4. Gemäss Art. 175 Abs. 2 DBG beträgt bei vollendeter Steuerhinterziehung die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.