Das Einkommen der Ehefrau wurde demnach gleich mehrmals verschwiegen, indem weder eine Selbstdeklaration in Form einer Steuererklärung erfolgte, noch gegen die offensichtlich falschen Veranlagungen Einsprache erhoben wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war.