Unterlassen es die Pflichtigen, eine Steuererklärung einzureichen, und können die für eine korrekte Veranlagung notwendigen Steuerfaktoren von der Einschätzungsbehörde nicht anderweitig ermittelt werden, erfolgt gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermesssen. Als die Pflichtigen die amtliche Veranlagung erhielten, haben sie diese so akzeptiert und das fehlende Einkommen der Ehefrau nicht gerügt. b) Das Einkommen der Ehefrau wurde demnach gleich mehrmals verschwiegen, indem weder eine Selbstdeklaration in Form einer Steuererklärung erfolgte, noch gegen die offensichtlich falschen Veranlagungen Einsprache erhoben wurde.