Im vorliegenden Fall unterliessen es die Pflichtigen für die Perioden 1999/2000 sowie 2001 eine Steuererklärung einzureichen, weshalb sie jeweils amtlich veranlagt wurden. Das Nichteinreichen einer Steuererklärung ist per se eine Verletzung der gebotenen Mitwirkungspflicht, denn aus dem Steuerformular und der dazugehörigen Wegleitung geht unmissverständlich hervor, dass sämtliche Einkommen- und Vermögensbestandteile anzugeben sind. Unterlassen es die Pflichtigen, eine Steuererklärung einzureichen, und können die für eine korrekte Veranlagung notwendigen Steuerfaktoren von der Einschätzungsbehörde nicht anderweitig ermittelt werden, erfolgt gemäss Art.