126 Abs. 2 DBG dem Steuerpflichtigen eine allgemeine Auskunfts- und Beweisleistungspflicht. Ausdrücklich erwähnt werden in der nicht abschliessenden Aufzählung der vorzulegenden Beweismittel die Geschäftsbücher, Belege, Bescheinigungen und Urkunden über den Geschäftsverkehr. Unter «Belege» sind die Buchungsbelege (Art. 962 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR]) zu verstehen (Rechnungen, Quittungen, Verträge; Geschäftskorrespondenz nur, soweit sie Grundlage von Buchungen ist).