die Mitwirkungspflicht besteht ungeachtet der Verteilung der objektiven Beweislast (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 124 N 1f). Die Pflicht, eine Steuererklärung zusammen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen einzureichen genügt regelmässig, um den steuerrechtlich erheblichen Sachverhalt festzustellen. In einigen Fällen bedarf es jedoch weiterer Abklärungen durch die Veranlagungsbehörde. Zu diesem Zweck überbindet Art. 126 Abs. 2 DBG dem Steuerpflichtigen eine allgemeine Auskunfts- und Beweisleistungspflicht.