Sie ist in erster Linie eine Wissenserklärung des Steuerpflichtigen, doch stellt sie auch insoweit eine Willenserklärung dar, als sie ein Antrag auf Veranlagung nach der Steuererklärung enthält. Der Steuerpflichtige hat bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken unabhängig davon, ob er für den konkreten Sachverhalt oder den zu leistenden Beweis die objektive Beweislast trägt oder nicht; die Mitwirkungspflicht besteht ungeachtet der Verteilung der objektiven Beweislast (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.