Es wird unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Sorgfaltspflicht. Die objektive Sorgfaltspflicht bemisst sich nach den Umständen und die subjektive nach den persönlichen Verhältnissen des Täters. Zu den persönlichen Verhältnissen sind z.B. Ausbildung und Erfahrung zu zählen. Somit ist zu prüfen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit vergleichbarer Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 122 IV 303 E. 3a). 3. Im Steuerrecht gibt es eine Mitwirkungspflicht für die Pflichtigen gegenüber den Einschätzungsbehörden.