Dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist der Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will, bzw. mindestens in Kauf nimmt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 175 N 45f). Eine fahrlässige Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Pflichtige den Erfolg durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit herbeigeführt hat. Im Steuerstrafrecht werden an diese Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen gestellt. Es wird unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Sorgfaltspflicht.