Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. a) Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG wird wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit Busse bestraft. b) Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist vorliegend erstellt, da feststeht, dass die Pflichtigen steuerpflichtiges Einkommen in den hier zu beurteilenden Steuerperioden 1997/98, 1999/00 und 2001 im Umfang der Höhe der Nachsteuer nicht angegeben haben. Die Pflichtigen sind jedoch der Ansicht, dass es sich vorliegend um ein unbeabsichtigtes Unterlassen bzw. um einen Irrtum ihrerseits handle.