Das Erwerbseinkommen der Ehefrau sei irrtümlicherweise nicht komplett angegeben worden. Erst bei der Schuldensanierung der Pflichtigen habe er aufgrund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 19. August 2004 seinen Fehler entdeckt und sofort mit den zuständigen Abteilungen Kontakt aufgenommen. 6. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Dabei wird auf die Begründung des Einsprache Entscheides vom 16. März 2007 sowie auf die Verfügung vom 24. Juni 2005 verwiesen. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. a) Gemäss Art.