Infolge Geschäftsaufgabe im Kanton Y., Arbeitslosigkeit im Jahre 1997, Wiederbeginn mit Restaurantübernahme (inkl. Umzug) und Wechsel der Treuhandfirma sei in der genannten Zeit viel Administration nicht erledigt worden. 4. Mit Einsprache-Entscheid vom 16. März 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, mit der Begründung, die Einkommensberechnungen seien aufgrund der Angaben der Ausgleichskasse richtig berechnet worden. Gemäss diesen Unterlagen sei die Ehefrau seit dem Jahre 1998 erwerbstätig gewesen. Zudem sei nur das Einkommen ab dem 1. Januar 1998 für die Bemessung herangezogen worden.