Bei den vorgenommenen amtlichen Veranlagungen, welche offensichtlich auf der Basis von zu tiefen Einkommen basierten, hätten es die Pflichten unterlassen, Einsprache zu erheben und deren Korrektur zu beantragen. Damit hätten sie diesen unrechtmässig erlangten Vorteil wiederholt akzeptiert. Es sei Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Die Begründung der Pflichtigen, die unterlassene Deklaration sei ein Versehen, sei selbst bei mehreren Wechseln des Arbeitsplatzes unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sei die Busse auf 100% der Nachsteuer festzulegen.