Erst als der Sohn im Jahre 1998 in den Kindergarten gekommen sei, hätte sie wieder als Serviceangestellte angefangen zu arbeiten. Da die Steuerpflichtige ihr Einkommen für die betreffenden Steuerperioden nicht deklariert habe, sei der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt. Bei einer vollendeten Steuerhinterziehung betrage die Busse in der Regel das Einfache der Nachsteuer. Im vorliegenden Fall sei man zur Ansicht gekommen, dass das Verschulden der Steuerpflichtigen als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu qualifizieren sei.