Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehefrau sei schon seit Januar 1998 erwerbstätig gewesen, wobei sie ihr Einkommen nicht deklariert habe. Da keine Steuererklärungen eingereicht worden seien, hätten die Pflichtigen nach Vornahme der gesetzlich erforderlichen Mahnungen amtlich eingeschätzt werden müssen. Am 20. September 2004 habe der Vertreter der Pflichtigen eine schriftliche Erklärung der Ehefrau bei der Steuerverwaltung eingereicht, in welcher sie erkläre, dass sie in der Zeit von Januar 1994 bis Mitte 1998 nicht gearbeitet habe. Erst als der Sohn im Jahre 1998 in den Kindergarten gekommen sei, hätte sie wieder als Serviceangestellte angefangen zu arbeiten.