Das im Jahre 1998 erzielte Einkommen wurde bei der Staats- und Gemeindesteuer mit Fr. 53'792.00 beziffert, die Spalte für die direkte Bundessteuer wurde in der Steuererklärung nicht ausgefüllt. In den Perioden 1999/2000 sowie 2001 wurden die Ehegatten amtlich veranlagt, wobei lediglich beim Ehemann ein Einkommen berücksichtigt wurde. Mit Schreiben vom 19. August 2004 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ein Nach- und Strafsteuerverfahren ein. Dabei wurde den Pflichtigen u.a. mitgeteilt, dass ihnen eine Busse nach Art. 151 und Art. 175 DBG auferlegt werde.