Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2007 (064/2007) Es ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Bei wiederholter Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen kann das Gericht nicht mehr vom fehlenden Vorsatz überzeugt werden. 07-064 Steuerhinterziehung Sachverhalt: 1. Die Pflichtigen sind im Jahre 1998 nach A. gezogen. Das im Jahre 1998 erzielte Einkommen wurde bei der Staats- und Gemeindesteuer mit Fr. 53'792.00 beziffert, die Spalte für die direkte Bundessteuer wurde in der Steuererklärung nicht ausgefüllt.