{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=512d8768-babd-4ba3-8cb0-202d0ac8a909&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b44a310ae2c066c166fa926b83dc140c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["064/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Bei wiederholter Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen kann das Gericht nicht mehr vom fehlenden Vorsatz überzeugt werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:19", "Checksum": "b6fbcbefaca2e63861738ecc70c000cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 064/2007\nRegeste:\nEs ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Bei wiederholter Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen kann das Gericht nicht mehr vom fehlenden Vorsatz überzeugt werden.\n\n\nb) Der Vertreter der Pflichtigen machte geltend, dass er sofort nach Erhalt des Schreibens der Steuerverwaltung mit dieser Kontakt aufgenommen habe, und dass aufgrund der Ereignisse wie der vorherigen Arbeitslosigkeit, Restaurant-Übernahme und Wechsel des Treuhänders viel Administration nicht erledigt worden sei. Dass es sich in casu um ein unbeabsichtigtes Vergessen handelt ist dennoch nicht glaubwürdig. Erstens waren die Pflichtigen schon vorher durch einen Treuhänder vertreten und zweitens handelt es sich um das gesamte Einkommen der Ehefrau, welches nicht deklariert wurde. Zwar ist der Vertreter nach dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 19. August 2004 tatsächlich in Kontakt mit dieser getreten, doch eben erst nach Ankündigung des Nach- und Strafsteuerverfahrens. Dies als auch die übrigen Umstände wie sie der Vertreter der Pflichtigen darlegt, stellen jedoch keinen Strafmilderungsgrund dar. Da die Kontaktaufnahme erst nach der Ankündigung des Nach- und Strafsteuerverfahrens erfolgte, liegt auch keine Selbstanzeige im Sinne von Art. 175 Abs. 3 DBG vor, denn eine solche muss bei den Steuerbehörden eintreffen, bevor diese von der Steuerhinterziehung Kenntnis haben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., 175 N 118).\nc) In Würdigung der gesamten Umstände sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der Regelbusse zulassen würden.\n5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Pflichtigen das Gericht nicht vom fehlenden Vorsatz überzeugen konnten und somit der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG gegeben ist. Aufgrund der wiederholten Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen der Jahre 1999 bis 2001 ist von Vorsatz auszugehen. Die Pflichtigen haben trotz mehrfachem Wechsel der Arbeitsstelle die Pflicht, den Einschätzungsbehörden die notwendigen Angaben zu liefern. Dass die Deklaration des Einkommens der Ehefrau unabsichtlich nicht deklariert wurde erscheint umso unglaubwürdiger, als dass die Pflichtigen ständig von einem Buchhalter betreut wurden. Da weder strafmilderungsnoch straferhöhungs- Gründe vorliegen, erweist sich die Busse von 100% der Nachsteuer als korrekt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.\n6. (…)\nEntscheid Nr. 064/2007 vom 17.08.2007"}