{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=512d8768-babd-4ba3-8cb0-202d0ac8a909&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b44a310ae2c066c166fa926b83dc140c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["064/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Bei wiederholter Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen kann das Gericht nicht mehr vom fehlenden Vorsatz überzeugt werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:19", "Checksum": "b6fbcbefaca2e63861738ecc70c000cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 064/2007\nRegeste:\nEs ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Bei wiederholter Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen kann das Gericht nicht mehr vom fehlenden Vorsatz überzeugt werden.\n\n\nDie Pflicht, eine Steuererklärung zusammen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen einzureichen genügt regelmässig, um den steuerrechtlich erheblichen Sachverhalt festzustellen. In einigen Fällen bedarf es jedoch weiterer Abklärungen durch die Veranlagungsbehörde. Zu diesem Zweck überbindet Art. 126 Abs. 2 DBG dem Steuerpflichtigen eine allgemeine Auskunfts- und Beweisleistungspflicht. Ausdrücklich erwähnt werden in der nicht abschliessenden Aufzählung der vorzulegenden Beweismittel die Geschäftsbücher, Belege, Bescheinigungen und Urkunden über den Geschäftsverkehr. Unter «Belege» sind die Buchungsbelege (Art. 962 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR]) zu verstehen (Rechnungen, Quittungen, Verträge; Geschäftskorrespondenz nur, soweit sie Grundlage von Buchungen ist). Angesichts der nicht abschliessenden Umschreibung der vorzulegenden Beweismittel sind alle Urkunden vorlagepflichtig, die in irgendeiner beweismässigen Abklärung des für die Veranlagung des Steuerpflichtigen massgebenden Sachverhalts notwenig sind. Dazu gehören etwa auch Bestätigungen oder Quittungen, die Auskunft über den Verwendungszweck einer Aufwendung geben können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 24ff).\na) Im vorliegenden Fall unterliessen es die Pflichtigen für die Perioden 1999/2000 sowie 2001 eine Steuererklärung einzureichen, weshalb sie jeweils amtlich veranlagt wurden. Das Nichteinreichen einer Steuererklärung ist per se eine Verletzung der gebotenen Mitwirkungspflicht, denn aus dem Steuerformular und der dazugehörigen Wegleitung geht unmissverständlich hervor, dass sämtliche Einkommen- und Vermögensbestandteile anzugeben sind. Unterlassen es die Pflichtigen, eine Steuererklärung einzureichen, und können die für eine korrekte Veranlagung notwendigen Steuerfaktoren von der Einschätzungsbehörde nicht anderweitig ermittelt werden, erfolgt gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermesssen. Als die Pflichtigen die amtliche Veranlagung erhielten, haben sie diese so akzeptiert und das fehlende Einkommen der Ehefrau nicht gerügt.\nb) Das Einkommen der Ehefrau wurde demnach gleich mehrmals verschwiegen, indem weder eine Selbstdeklaration in Form einer Steuererklärung erfolgte, noch gegen die offensichtlich falschen Veranlagungen Einsprache erhoben wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 114 Ib 27 E. 3a).\nDie gesamten Umstände, insbesondere die mehrfache Wiederholung der Unterlassung, lassen nur darauf schliessen, dass die Pflichtigen bewusst auf eine Selbstdeklaration verzichtet hatten. Spätestens nach der Durchsicht der ersten amtlichen Veranlagungsverfügung hätten sie sehen müssen, dass unter der Position Einkommen Ehefrau kein Betrag eingesetzt wurde. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Verhalten der Steuerpflichtigen als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu qualifizieren.\n4. Gemäss Art. 175 Abs. 2 DBG beträgt bei vollendeter Steuerhinterziehung die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Die Strafzumessung richtet sich gemäss Art. 175 Abs. 2 DBG nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten. Als grobe Regel sollte gelten, dass das Regelmass greifen darf, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen fehlt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 175 N 86).\na) In casu stellte die Steuerverwaltung im Jahre 2003 bei einer Erkundigung bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft fest, dass die Ehefrau schon seit Januar des Jahres 1998 erwerbstätig ist. Dieses Einkommen wurde aber von den Pflichtigen in den Steuererklärungen jeweils nicht deklariert, bzw. haben sie gegen die amtlichen Veranlagungen bei Entdecken des Fehlers keine Einsprache erhoben. Aufgrund dessen wurden jeweils zu wenig Steuern erhoben, was den Pflichtigen einen Vorteil in Form einer geringeren Steuerlast und dem Gemeinwesen ein Nachteil in Form eines Steuerausfalls einbrachte. Der Erfolg der Steuerhinterziehung trat damit in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren ein."}