{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=512d8768-babd-4ba3-8cb0-202d0ac8a909&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b44a310ae2c066c166fa926b83dc140c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["064/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Bei wiederholter Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen kann das Gericht nicht mehr vom fehlenden Vorsatz überzeugt werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:19", "Checksum": "b6fbcbefaca2e63861738ecc70c000cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 064/2007\nRegeste:\nEs ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Bei wiederholter Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen kann das Gericht nicht mehr vom fehlenden Vorsatz überzeugt werden.\n\n\n5. Mit Schreiben vom 3. April 2007 erhob der Vertreter der Pflichtigen Beschwerde gegen diesen Einsprache-Entscheid mit dem Begehren, es sei auf die Erhebung der Busse zu verzichten. Als Begründung machte er geltend, dass bereits mehrmals dargelegt und ebenfalls anlässlich einer persönlichen Unterredung erläutert worden sei, dass es sich nicht um einen Steuerbetrug oder eine vorsätzliche Unterlassung handle. Er habe das Steuermandat im Jahre 1999 übernommen, um die Steuererklärungen ab dem Jahre 1998 zu erledigen. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau sei irrtümlicherweise nicht komplett angegeben worden. Erst bei der Schuldensanierung der Pflichtigen habe er aufgrund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 19. August 2004 seinen Fehler entdeckt und sofort mit den zuständigen Abteilungen Kontakt aufgenommen.\n6. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Dabei wird auf die Begründung des Einsprache Entscheides vom 16. März 2007 sowie auf die Verfügung vom 24. Juni 2005 verwiesen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. a) Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG wird wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit Busse bestraft.\nb) Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist vorliegend erstellt, da feststeht, dass die Pflichtigen steuerpflichtiges Einkommen in den hier zu beurteilenden Steuerperioden 1997/98, 1999/00 und 2001 im Umfang der Höhe der Nachsteuer nicht angegeben haben. Die Pflichtigen sind jedoch der Ansicht, dass es sich vorliegend um ein unbeabsichtigtes Unterlassen bzw. um einen Irrtum ihrerseits handle. Strittig ist demnach einzig die Art und Weise der Steuerhinterziehung und es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Pflichtigen die Steuern vorsätzlich oder fahrlässig hinterzogen haben und somit auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung als erfüllt zu gelten hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann nach Art. 175 Abs. 1 DBG eine Busse erhoben werden. Die Steuerverwaltung wirft den Pflichtigen vor, vorsätzlich gehandelt zu haben. Demgegenüber bestreiten diese jeglichen Vorsatz.\nVorsätzlich handelt gemäss Art. 18 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Hinsichtlich der Willenskomponente des Vorsatzes wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte alle tatbestandsrelevanten Umstände verwirklichen wollte. Ist der Wille des Beschuldigten ausdrücklich und deutlich bewusst auf das strafbare Verhalten ausgerichtet, liegt direkter Vorsatz vor. Steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gegenüber der Steuerbehörde gemachten Angaben bewusst war, kann der Wille zur Steuerhinterziehung vorausgesetzt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 175 N 39ff). Dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist der Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will, bzw. mindestens in Kauf nimmt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 175 N 45f).\nEine fahrlässige Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Pflichtige den Erfolg durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit herbeigeführt hat. Im Steuerstrafrecht werden an diese Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen gestellt. Es wird unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Sorgfaltspflicht. Die objektive Sorgfaltspflicht bemisst sich nach den Umständen und die subjektive nach den persönlichen Verhältnissen des Täters. Zu den persönlichen Verhältnissen sind z.B. Ausbildung und Erfahrung zu zählen. Somit ist zu prüfen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit vergleichbarer Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 122 IV 303 E. 3a).\n3. Im Steuerrecht gibt es eine Mitwirkungspflicht für die Pflichtigen gegenüber den Einschätzungsbehörden. Die Steuererklärungsoder Deklarationspflicht ist die wichtigste Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Steuererklärung dient der Feststellung des für eine vollständige und gesetzmässige Veranlagung notwendigen Sachverhalts. Sie ist in erster Linie eine Wissenserklärung des Steuerpflichtigen, doch stellt sie auch insoweit eine Willenserklärung dar, als sie ein Antrag auf Veranlagung nach der Steuererklärung enthält. Der Steuerpflichtige hat bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken unabhängig davon, ob er für den konkreten Sachverhalt oder den zu leistenden Beweis die objektive Beweislast trägt oder nicht; die Mitwirkungspflicht besteht ungeachtet der Verteilung der objektiven Beweislast (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 124 N 1f)."}