{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_064-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=512d8768-babd-4ba3-8cb0-202d0ac8a909&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "b44a310ae2c066c166fa926b83dc140c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["064/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 064/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. 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Bei wiederholter Unterlassung der Einkommensdeklaration, bzw. unterlassener Einsprache gegen die amtlichen Veranlagungen kann das Gericht nicht mehr vom fehlenden Vorsatz überzeugt werden.\n07-064 Steuerhinterziehung\nSachverhalt:\n1. Die Pflichtigen sind im Jahre 1998 nach A. gezogen. Das im Jahre 1998 erzielte Einkommen wurde bei der Staats- und Gemeindesteuer mit Fr. 53'792.00 beziffert, die Spalte für die direkte Bundessteuer wurde in der Steuererklärung nicht ausgefüllt. In den Perioden 1999/2000 sowie 2001 wurden die Ehegatten amtlich veranlagt, wobei lediglich beim Ehemann ein Einkommen berücksichtigt wurde. Mit Schreiben vom 19. August 2004 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ein Nach- und Strafsteuerverfahren ein. Dabei wurde den Pflichtigen u.a. mitgeteilt, dass ihnen eine Busse nach Art. 151 und Art. 175 DBG auferlegt werde. Aufgrund der bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft mit Schreiben vom 12. Februar 2003 eingeforderten Kontoauszüge habe die Steuerverwaltung festgestellt, dass die Ehefrau schon im Jahre 1998 gearbeitet hätte, was der Steuerbehörde bis dahin nicht bekannt gewesen sei.\n2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zur direkten Bundessteuer 1999 bis 2001 bei den Pflichtigen Nachsteuern in Höhe von Fr. 1'646.-- sowie Bussen in Höhe von Fr. 1'646.--. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehefrau sei schon seit Januar 1998 erwerbstätig gewesen, wobei sie ihr Einkommen nicht deklariert habe. Da keine Steuererklärungen eingereicht worden seien, hätten die Pflichtigen nach Vornahme der gesetzlich erforderlichen Mahnungen amtlich eingeschätzt werden müssen.\nAm 20. September 2004 habe der Vertreter der Pflichtigen eine schriftliche Erklärung der Ehefrau bei der Steuerverwaltung eingereicht, in welcher sie erkläre, dass sie in der Zeit von Januar 1994 bis Mitte 1998 nicht gearbeitet habe. Erst als der Sohn im Jahre 1998 in den Kindergarten gekommen sei, hätte sie wieder als Serviceangestellte angefangen zu arbeiten. Da die Steuerpflichtige ihr Einkommen für die betreffenden Steuerperioden nicht deklariert habe, sei der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt. Bei einer vollendeten Steuerhinterziehung betrage die Busse in der Regel das Einfache der Nachsteuer. Im vorliegenden Fall sei man zur Ansicht gekommen, dass das Verschulden der Steuerpflichtigen als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu qualifizieren sei. Entgegen der Aussage der Pflichtigen und laut den Auszügen des individuellen Kontos der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft sei die Ehefrau schon ab Januar 1998 erwerbstätig gewesen. Trotz Mahnungen seien die Steuererklärungen nicht eingereicht worden. Bei den vorgenommenen amtlichen Veranlagungen, welche offensichtlich auf der Basis von zu tiefen Einkommen basierten, hätten es die Pflichten unterlassen, Einsprache zu erheben und deren Korrektur zu beantragen. Damit hätten sie diesen unrechtmässig erlangten Vorteil wiederholt akzeptiert. Es sei Sache der Pflichtigen, ihre Einkommens- und Vermögensbestandteile der Veranlagungsbehörde vollumfänglich offen zu legen. Die Begründung der Pflichtigen, die unterlassene Deklaration sei ein Versehen, sei selbst bei mehreren Wechseln des Arbeitsplatzes unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sei die Busse auf 100% der Nachsteuer festzulegen.\n3. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 erhob der Vertreter der Pflichtigen Einsprache gegen diese Verfügung mit den Begehren, die Steuern seien neu zu berechnen und die Busse zu erlassen, da bei der Berechnung der Steuern 1999/2000, basierend auf den Einkommen der Jahre 1997/1998, für das Jahr 1997 ein Lohn von Fr. 81'191.00 berücksichtigt worden sei, obwohl sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau in diesem Jahr nachweislich nicht gearbeitet hätten. Die Ehefrau habe gemäss der übergebenen Bestätigung erst ab Mitte März 1998 effektiv wieder gearbeitet. Im ersten Halbjahr 1998 habe sie nur im Extremfall für ein paar Stunden in dem vom Ehemann übernommenen Restaurant ausgeholfen. Es sei heute nicht mehr nachvollziehbar, wieso der damalige Buchhalter bei der G. Einkommen für das ganze Jahr deklariert habe. Infolge Geschäftsaufgabe im Kanton Y., Arbeitslosigkeit im Jahre 1997, Wiederbeginn mit Restaurantübernahme (inkl. Umzug) und Wechsel der Treuhandfirma sei in der genannten Zeit viel Administration nicht erledigt worden.\n4. Mit Einsprache-Entscheid vom 16. März 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, mit der Begründung, die Einkommensberechnungen seien aufgrund der Angaben der Ausgleichskasse richtig berechnet worden. Gemäss diesen Unterlagen sei die Ehefrau seit dem Jahre 1998 erwerbstätig gewesen. Zudem sei nur das Einkommen ab dem 1. Januar 1998 für die Bemessung herangezogen worden."}