Dies als auch die übrigen Umstände wie sie der Vertreter der Pflichtigen darlegt, stellen jedoch keinen Strafmilderungsgrund dar. Da die Kontaktaufnahme erst nach der Ankündigung des Nach- und Strafsteuerverfahrens erfolgte, liegt auch keine Selbstanzeige im Sinne von § 151 StG vor, denn eine solche setzt eine spontane und aus eigenem Antrieb erfolgte Offenlegung der unversteuerten Einkünfte und Vermögenswerten voraus (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O., 151 N 27ff). c) In Würdigung der gesamten Umstände sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der Regelbusse zulassen würden.