56 N 36). Die Strafzumessung richtet sich gemäss § 155 StG nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten. a) In casu stellte die Steuerverwaltung im Jahre 2003 bei einer Erkundigung bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft fest, dass die Ehefrau schon seit Januar des Jahres 1998 erwerbstätig ist. Dieses Einkommen wurde aber von den Pflichtigen in den Steuererklärungen jeweils nicht deklariert, bzw. haben sie gegen die amtlichen Veranlagungen bei Entdecken des Fehlers keine Einsprache erhoben.