Schliesslich beinhaltet die Mitwirkungspflicht der Pflichtigen eine sog. Garantenstellung im strafrechtlichen Sinn. Diese verpflichtet die Pflichtigen, eine ungenügende Besteuerung nach Möglichkeit zu verhindern und unzutreffende Veranlagungsverfügungen korrigieren zu lassen, sofern er deren Fehlerhaftigkeit bemerkt (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O. 151 N 9). a) Im vorliegenden Fall unterliessen es die Pflichtigen für die Perioden 1999/2000 sowie 2001 eine Steuererklärung einzureichen, weshalb sie jeweils amtlich veranlagt wurden.