Unter Büchern sind insbesondere die Geschäftsbücher gemäss Art. 957 und 958 OR zu verstehen. Der Wortlaut in Abs. 2 ist auch auf die Aufzeichnungen selbständig Erwerbender, die nicht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig Buch führen, auszudehnen. Als Urkunden gelten diejenigen Beweismittel, welche Rechtshandlungen und deren Folgen nachweisen, wie z.B. Verträge, Rechnungen, Bank- und Postcheckauszüge. Zu den Belegen zählen die Buchungsbelege, auf welche die Buchungssätze in den Büchern zurückzuführen sind (vgl. Meier, a.a.O. 109 N 7). Schliesslich beinhaltet die Mitwirkungspflicht der Pflichtigen eine sog. Garantenstellung im strafrechtlichen Sinn.