Diese Steuererklärungspflicht beinhaltet neben der Wissenserklärung auch die Willenserklärung der steuerpflichtigen Person, gemäss den deklarierten Angaben veranlagt zu werden (vgl. Meier in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 101 N 10). Doch auch danach sind die Pflichtigen gemäss § 109 Abs. 2 StG verpflichtet den Einschätzungsbehören auf Verlangen «Bücher, Urkunden und andere Belege» einzureichen, um die Richtigkeit ihrer Angaben in der Steuererklärung nachzuweisen. Unter Büchern sind insbesondere die Geschäftsbücher gemäss Art. 957 und 958 OR zu verstehen.