Nach § 151 Abs. 1 StG a.F. genügt nicht jede Fahrlässigkeit, sondern der Steuerpflichtige muss grobfahrlässig gehandelt haben. Nach der Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um einen nach dem natürlichen Lauf voraussehbaren Erfolg zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 15. Januar 1986, E. 1, in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1986, S. 26 f.; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft