Fahrlässig handelt hingegen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Als pflichtwidrig gilt die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 39 Abs. 1 EG StGB). Nach § 151 Abs. 1 StG a.F. genügt nicht jede Fahrlässigkeit, sondern der Steuerpflichtige muss grobfahrlässig gehandelt haben.