4. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige vorsätzlich oder grobfahrlässig handelte. a) Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 39 Abs. 1 EG StGB). Die Steuerhinterziehung gehört zur Kategorie der Erfolgsdelikte, d.h. zum Tatbestand gehört nicht nur eine bestimmte Tathandlung (unrichtige oder unvollständige Deklarierung), sondern auch der Eintritt eines bestimmten Erfolgs (ausgebliebene oder zu niedrige Einschätzung). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich nicht nur auf die Unrichtigkeit der Angaben, sondern auch auf deren Folgen, also auf die unrichtige Einschätzung, beziehen.